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Opferrechte
im Strafprozess
Alle im Strafverfahren
tätigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaften Strafgerichte)
sind verpflichtet,
- auf die
Rechte und Interessen der verletzten Person angemessen Bedacht
zu nehmen,
- die Verletzten
über ihre Rechte im Strafverfahren und die Möglichkeit,
Entschädigung zu erhalten, zu informieren,(z.B. Akteneinsicht,
Schadenersatz und Schmerzengeldansprüche),
- Opfer einer
strafbaren Handlung während des Verfahrens mit Achtung ihrer
persönlichen Würde zu Behandeln und berechtigte Interessen
an der Wahrung Ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches
zu beachten. Dies betrifft z.B. die Preisgabe von ldentität,
Weitergabe von Lichtbildern usw.
- Opfer von
sexueller Gewalt darüber zu informieren, dass sie die Beantwortung
von Fragen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich
und eine Schilderung von Einzelheiten der strafbaren Handlung
verweigern können. Betroffene können verlangen, im Verfahren
auf schonende Weise befragt zu werden, sowie die Öffentlichkeit
in der Hauptverhandlung auszuschließen.
- Die verletzte
Person muss von einer Einstellung des Verfahrens oder einer diversionellen
Maßnahme (Erledigung mit Geldbuße, gemeinnütziger
Leistung, Probezeit oder außergerichtlichem Tatausgleich)
informiert werden.
- Opfer mit
Sprachproblemen haben Anspruch auf Übersetzungshilfe.
- Opfer haben
von Amts wegen das Recht auf unverzügliche Verständigung,
wenn der Täter aus der Untersuchungshaft entlassen wird,
auch darüber, wenn dem Täter bestimmte Weisungen erteilt
wurden, z.B. die Weisung, sich dem Opfer nicht zu nähern.
- Opfer von
Gewalt, gefährlichen Drohungen und Sexualdelikten haben Anspruch
auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.
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