Informationsmaterialien
zum Gewaltschutzgesetz
Am 1. Mai 1997
trat das Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie in Kraft (novelliert
am 1. Jänner 2000 und am 1. Jänner 2004). Gewalttaten
sind strafbare Handlungen und dürfen nicht toleriert werden.
Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person,
die sie ausübt. Nicht die Opfer von Gewalt, sondern die Täter
müssen die Konsequenzen tragen. Die Betroffenen haben Anspruch
auf Schutz, Sicherheit und Hilfe.
Bundesgesetz
zum Schutz vor Gewalt in der Familie
WEGWEISUNG UND
BETRETUNGSVERBOT
nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes
Was kann ich
tun, wenn ich akut betroffen / bedroht bin?
Wenn es zu Gewalttätigkeiten (körperliche
Angriffe, Drohungen) kommt, ist es wichtig, zu Ihrem Schutz die
Polizei zu verständigen (Notruf 133) oder Verwandte / Nachbarn
zu Hilfe zu rufen, dass diese für Sie den Notruf wählen.
Zusätzlich sollten Sie sich an Hilfseinrichtungen wenden, die
Ihnen unterstützend zur Seite stehen.
Wen schützt
dieses Gesetz?
Jede in einer Wohnung / einem Haus lebende Person
vor der ebenfalls dort wohnenden oder sich gerade dort aufhaltenden
Person, die gewalttätig ist oder dies androht. Geschützt
werden also Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder, Verwandte, Untermieterin
etc.
Wenn mir die
Wohnung / das Haus nicht gehört?
Sie haben gesetzlichen Anspruch auf Schutz und Sicherheit,
wenn Sie dort wohnen. Die Besitzverhältnisse sind unwichtig.
Was kann die
Polizei tun?
Wann erfolgen Wegweisung und Betretungsverbot?
Wenn anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Ihr
Leben, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit bevorsteht (insbesondere,
wenn früher schon ein Angriff stattgefunden hat), kann die
Polizei den Gefährder aus der Wohnung / dem Haus und Ihrer
unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihm die Rückkehr dorthin
bzw. das Betreten verbieten. Die unmittelbare Umgebung ist auch
Einfahrt, Tiefgarage, Stiegenaufgang, Garten, Kinderspielplatz u.
dergleichen.
Darüber
wird der Gewalttäter von Polizei informiert und sie nimmt ihm
die Schlüssel ab. Der Gewalttäter darf dringend benötigte
Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen. Er darf
aber während des Betretungsverbots nur in Begleitung von BeamtInnen
die Wohnung betreten. Der Gefährder soll / muss eine Abgabestelle
für etwaige Schriftstücke bekanntgeben.
Wie lange bin
ich durch das Betretungsverbot geschützt?
Das Betretungsverbot gilt für 10 Tage. Sie können
weder die Verhängung noch die Dauer des Betretungsverbots beeinflussen.
Innerhalb der ersten drei Tage wird die Einhaltung des Betretungsverbots
von der Polizei vor Ort überprüft; bei Zuwiderhandeln
(wenn Sie den Gewalttäter wieder in die Wohnung lassen) müssen
auch Sie mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
Innerhalb der 10 Tage haben Sie die Möglichkeit, bei dem für
Ihren Wohnbereich zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf
längerwirkenden Schutz einzubringen. Dieser Antrag heißt:
Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach §
382b EO.
Wenn Sie diesen Antrag innerhalb der 10 Tage einbringen, verlängert
sich das polizeiliche Betretungsverbot auf insgesamt 20 Tage.
Wenn der Gewalttäter
trotz Betretungsverbot zurückkommt?
Verständigen Sie sofort die Polizei! Diese weist
den Gefährder erneut weg. Sie kann auch eine Verwaltungsstrafe
bis zu € 360,- verhängen; bei mehrmaliger Übertretung
kann er in Haft genommen werden.
Wer erfährt
von der Verhängung der Wegweisung und des Betretungsverbots?
Die Polizei muss den Einsatz genau dokumentieren.
Diese Dokumentation wird an das Gewaltschutzzentrum gefaxt; wenn
es mitwohnende Kinder gibt, wird auch die zuständige Jugendwohlfahrtsstelle
davon in Kenntnis gesetzt.
Was sind die
Konsequenzen des Betretungsverbots?
Hierbei handelt es sich um ein polizeiliches Verbot.
Der Täter ist nach einem Betretungsverbot nicht vorbestraft.
Wenn er sie jedoch verletzt oder bedroht hat, können diese
Taten strafrechtlich von Bedeutung sein (Körperverletzung,
gefährliche Drohung, Nötigung, etc.). Wenn sie oder die
Polizei Anzeige erstatten, kann es zu einem nachfolgenden Strafverfahren
für den Täter kommen.
Längerfristiger
Schutz für Sie und Ihre Kinder durch eine gerichtliche
EINSTWEILIGE
VERFÜGUNG (E.V.)
nach § 382b EO
Was ist das?
Das Gericht kann mittels eines Beschlusses (EV) einem
nahen Angehörigen oder einem ehemaligen nahen Angehörigen
das Verlassen der Wohnung / des Hauses auftragen und das Betreten
verbieten; auch der Aufenthalt in der unmittelbaren Umgebung kann
untersagt werden, ebenso der Aufenthalt an bestimmten, von Ihnen
zu nennenden Orten (z.B. Ihr Arbeitsweg und Arbeitsplatz, Schule,
Kindergarten etc.); auch kann die Kontaktaufnahme verboten werden.
Eine familiäre oder familienähnliche Gemeinschaft mit
dem Gefährder muss bestehen oder bestanden haben.
Schildern Sie genau, an welchen Orten Sie überall Schutz brauchen!!!
Wann kann ich
den Antrag stellen?
Wenn Ihnen das Zusammenleben und das Zusammentreffen
unzumutbar gemacht wird durch einen körperlichen Angriff, die
Androhung eines solchen, oder der Gefährder sich Ihnen gegenüber
so verhält, dass Ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt
wird. Es muss vorher keine polizeiliche Wegweisung oder Betretungsverbot
ausgesprochen werden.
Wo und wie beantrage
ich die E.V.?
Am Bezirksgericht Ihres Wohnortes und dort bei der/dem
zuständigen Familienrichterin/Familienrichter.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden.
Mündlich können Sie den Antrag nur am Amtstag oder nach
vorheriger Terminvereinbarung mit der/dem zuständigen Familienrichter/in
einbringen.
Schildern Sie nicht nur den letzten Vorfall, sondern auch frühere
Übergriffe!!!
Sie brauchen keine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Lassen Sie
sich jedoch vorher von Mitarbeiterinnen des Gewaltschutzzentrums,
des Frauenhauses oder einer Frauenberatungsstelle beraten. Bei der
Einvernahme durch das Gericht haben Sie das Recht auf Anwesenheit
einer Vertrauensperson.
Wenn mir die
Wohnung / das Haus nicht gehört?
Es ist gleichgültig, wer Eigentümer oder
Mieter ist, ausschlaggebend ist, dass Sie dort wohnen und Ihnen
keine andere Wohnung zur Verfügung steht.
Wie weise ich
die Unzumutbarkeit durch Gewalt nach?
Für den Nachweis benötigen Sie sogenannte
"Bescheinigungsmittel", das sind Ihre Aussage, die Aussage
von ZeugInnen (das sind auch Verwandte und Freunde), Berichte von
Polizei, ärztliche Befunde, Stellungnahme von TherapeutInnen,
Fotos. Auch die Dokumentationen über frühere Übergriffe
sind wichtig. Bringen sie diese Bescheinigungsmittel gleich bei
der Antragstellung mit zu Gericht.
Ab wann bin
ich durch die E.V. geschützt?
Das Gericht muss über Ihren Antrag so rasch
wie möglich entscheiden. Es kann die E.V. erlassen, ohne den
Gefährder zu hören. Damit die E.V. sofort wirksam wird,
müssen Sie beantragen, dass die Maßnahme sofort vollzogen
wird und Sie vom Zeitpunkt des Vollzugs verständigt werden.
Das Gericht kann die Polizei oder den Gerichtsvollzieher mit dem
Erstvollzug beauftragen. Beantragen Sie auch, dass die Polizei mit
den nachfolgenden Vollzügen beauftragt wird.
Wie lange bin
ich durch die E.V. geschützt?
Die E.V. wirkt längstens für 3 Monate (beantragen
Sie immer 3 Monate); wenn Sie jedoch während dieser Zeit die
Scheidungsklage, eine Räumungsklage oder ein Aufteilungsverfahren
einleiten oder den Antrag auf alleiniges Nutzungsrecht der Wohnung
/ des Hauses einbringen, haben Sie die Möglichkeit, die E.V.
für die Dauer dieses Verfahrens aufrecht zu erhalten (stellen
Sie dafür dann auch einen Antrag).
Was ist, wenn
sich der Gewalttäter nicht an die Anordnungen der E.V. hält?
In
diesem Fall sollten Sie sofort die Polizei verständigen. Diese
muss den Misshandler aus der Wohnung/dem Haus und der unmittelbaren
Umgebung entfernen. Die Exekutive darf dabei auch Zwangsgewalt anwenden.
Die Polizei muss außerdem das Gericht über den Vorfall
informieren.
Verständigen auch Sie nach einen solchen Vorfall das Gericht
und stellen Sie den Antrag, dass vom Gericht eine Beugestrafe verhängt
wird. Im wiederholten Fall kann das Gericht auch eine Beugehaft
verhänge
Entstehen mir
Kosten?
Die Gerichtsgebühren für einen Antrag auf
Erlassung einer E.V. sind Euro 43,50.
Wenn Sie ein geringes Einkommen haben und kein Vermögen besitzen,
können Sie bei Gericht den Antrag auf Verfahrenshilfe stellen,
dann sind Sie von den Kosten befreit. Sonst müssen Sie erst
bezahlen und wenn die E.V. erlassen wird, muss der Gefährder
Ihnen diese Kosten rückerstatten.
Wenn Ihre Deutschkenntnisse für die Verständigung mit
der Richterin / dem Richter nicht ausreichen, kann ein Dolmetsch
hinzugezogen werden. Sie können auch hier einen Antrag auf
Verfahrenshilfe stellen, dann müssen Sie nichts bezahlen.
Informationen
zum Gewaltschutzgesetz in
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