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GEWALTSCHUTZZENTRUM OÖ
 
Stockhofstraße 40, 4020 Linz
Tel.: 0732/60 77 60, Fax: DW 10

ooe@gewaltschutzzentrum.at


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Informationsmaterialien zum Gewaltschutzgesetz

Am 1. Mai 1997 trat das Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie in Kraft (novelliert am 1. Jänner 2000 und am 1. Jänner 2004). Gewalttaten sind strafbare Handlungen und dürfen nicht toleriert werden. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Nicht die Opfer von Gewalt, sondern die Täter müssen die Konsequenzen tragen. Die Betroffenen haben Anspruch auf Schutz, Sicherheit und Hilfe.

Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie

WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT
nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes

Was kann ich tun, wenn ich akut betroffen / bedroht bin?
Wenn es zu Gewalttätigkeiten (körperliche Angriffe, Drohungen) kommt, ist es wichtig, zu Ihrem Schutz die Polizei zu verständigen (Notruf 133) oder Verwandte / Nachbarn zu Hilfe zu rufen, dass diese für Sie den Notruf wählen.
Zusätzlich sollten Sie sich an Hilfseinrichtungen wenden, die Ihnen unterstützend zur Seite stehen.

Wen schützt dieses Gesetz?
Jede in einer Wohnung / einem Haus lebende Person vor der ebenfalls dort wohnenden oder sich gerade dort aufhaltenden Person, die gewalttätig ist oder dies androht. Geschützt werden also Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder, Verwandte, Untermieterin etc.

Wenn mir die Wohnung / das Haus nicht gehört?
Sie haben gesetzlichen Anspruch auf Schutz und Sicherheit, wenn Sie dort wohnen. Die Besitzverhältnisse sind unwichtig.

Was kann die Polizei tun?
Wann erfolgen Wegweisung und Betretungsverbot?
Wenn anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Ihr Leben, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit bevorsteht (insbesondere, wenn früher schon ein Angriff stattgefunden hat), kann die Polizei den Gefährder aus der Wohnung / dem Haus und Ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihm die Rückkehr dorthin bzw. das Betreten verbieten. Die unmittelbare Umgebung ist auch Einfahrt, Tiefgarage, Stiegenaufgang, Garten, Kinderspielplatz u. dergleichen.

Darüber wird der Gewalttäter von Polizei informiert und sie nimmt ihm die Schlüssel ab. Der Gewalttäter darf dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen. Er darf aber während des Betretungsverbots nur in Begleitung von BeamtInnen die Wohnung betreten. Der Gefährder soll / muss eine Abgabestelle für etwaige Schriftstücke bekanntgeben.

Wie lange bin ich durch das Betretungsverbot geschützt?
Das Betretungsverbot gilt für 10 Tage. Sie können weder die Verhängung noch die Dauer des Betretungsverbots beeinflussen. Innerhalb der ersten drei Tage wird die Einhaltung des Betretungsverbots von der Polizei vor Ort überprüft; bei Zuwiderhandeln (wenn Sie den Gewalttäter wieder in die Wohnung lassen) müssen auch Sie mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
Innerhalb der 10 Tage haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Ihren Wohnbereich zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf längerwirkenden Schutz einzubringen. Dieser Antrag heißt: Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b EO.
Wenn Sie diesen Antrag innerhalb der 10 Tage einbringen, verlängert sich das polizeiliche Betretungsverbot auf insgesamt 20 Tage.

Wenn der Gewalttäter trotz Betretungsverbot zurückkommt?
Verständigen Sie sofort die Polizei! Diese weist den Gefährder erneut weg. Sie kann auch eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- verhängen; bei mehrmaliger Übertretung kann er in Haft genommen werden.

Wer erfährt von der Verhängung der Wegweisung und des Betretungsverbots?
Die Polizei muss den Einsatz genau dokumentieren. Diese Dokumentation wird an das Gewaltschutzzentrum gefaxt; wenn es mitwohnende Kinder gibt, wird auch die zuständige Jugendwohlfahrtsstelle davon in Kenntnis gesetzt.

Was sind die Konsequenzen des Betretungsverbots?
Hierbei handelt es sich um ein polizeiliches Verbot. Der Täter ist nach einem Betretungsverbot nicht vorbestraft. Wenn er sie jedoch verletzt oder bedroht hat, können diese Taten strafrechtlich von Bedeutung sein (Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung, etc.). Wenn sie oder die Polizei Anzeige erstatten, kann es zu einem nachfolgenden Strafverfahren für den Täter kommen.



Längerfristiger Schutz für Sie und Ihre Kinder durch eine gerichtliche

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG (E.V.)
nach § 382b EO

Was ist das?
Das Gericht kann mittels eines Beschlusses (EV) einem nahen Angehörigen oder einem ehemaligen nahen Angehörigen das Verlassen der Wohnung / des Hauses auftragen und das Betreten verbieten; auch der Aufenthalt in der unmittelbaren Umgebung kann untersagt werden, ebenso der Aufenthalt an bestimmten, von Ihnen zu nennenden Orten (z.B. Ihr Arbeitsweg und Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten etc.); auch kann die Kontaktaufnahme verboten werden. Eine familiäre oder familienähnliche Gemeinschaft mit dem Gefährder muss bestehen oder bestanden haben.
Schildern Sie genau, an welchen Orten Sie überall Schutz brauchen!!!

Wann kann ich den Antrag stellen?
Wenn Ihnen das Zusammenleben und das Zusammentreffen unzumutbar gemacht wird durch einen körperlichen Angriff, die Androhung eines solchen, oder der Gefährder sich Ihnen gegenüber so verhält, dass Ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt wird. Es muss vorher keine polizeiliche Wegweisung oder Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Wo und wie beantrage ich die E.V.?
Am Bezirksgericht Ihres Wohnortes und dort bei der/dem zuständigen Familienrichterin/Familienrichter.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Mündlich können Sie den Antrag nur am Amtstag oder nach vorheriger Terminvereinbarung mit der/dem zuständigen Familienrichter/in einbringen.
Schildern Sie nicht nur den letzten Vorfall, sondern auch frühere Übergriffe!!!
Sie brauchen keine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Lassen Sie sich jedoch vorher von Mitarbeiterinnen des Gewaltschutzzentrums, des Frauenhauses oder einer Frauenberatungsstelle beraten. Bei der Einvernahme durch das Gericht haben Sie das Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson.

Wenn mir die Wohnung / das Haus nicht gehört?
Es ist gleichgültig, wer Eigentümer oder Mieter ist, ausschlaggebend ist, dass Sie dort wohnen und Ihnen keine andere Wohnung zur Verfügung steht.

Wie weise ich die Unzumutbarkeit durch Gewalt nach?
Für den Nachweis benötigen Sie sogenannte "Bescheinigungsmittel", das sind Ihre Aussage, die Aussage von ZeugInnen (das sind auch Verwandte und Freunde), Berichte von Polizei, ärztliche Befunde, Stellungnahme von TherapeutInnen, Fotos. Auch die Dokumentationen über frühere Übergriffe sind wichtig. Bringen sie diese Bescheinigungsmittel gleich bei der Antragstellung mit zu Gericht.

Ab wann bin ich durch die E.V. geschützt?
Das Gericht muss über Ihren Antrag so rasch wie möglich entscheiden. Es kann die E.V. erlassen, ohne den Gefährder zu hören. Damit die E.V. sofort wirksam wird, müssen Sie beantragen, dass die Maßnahme sofort vollzogen wird und Sie vom Zeitpunkt des Vollzugs verständigt werden. Das Gericht kann die Polizei oder den Gerichtsvollzieher mit dem Erstvollzug beauftragen. Beantragen Sie auch, dass die Polizei mit den nachfolgenden Vollzügen beauftragt wird.

Wie lange bin ich durch die E.V. geschützt?
Die E.V. wirkt längstens für 3 Monate (beantragen Sie immer 3 Monate); wenn Sie jedoch während dieser Zeit die Scheidungsklage, eine Räumungsklage oder ein Aufteilungsverfahren einleiten oder den Antrag auf alleiniges Nutzungsrecht der Wohnung / des Hauses einbringen, haben Sie die Möglichkeit, die E.V. für die Dauer dieses Verfahrens aufrecht zu erhalten (stellen Sie dafür dann auch einen Antrag).

Was ist, wenn sich der Gewalttäter nicht an die Anordnungen der E.V. hält?
In diesem Fall sollten Sie sofort die Polizei verständigen. Diese muss den Misshandler aus der Wohnung/dem Haus und der unmittelbaren Umgebung entfernen. Die Exekutive darf dabei auch Zwangsgewalt anwenden. Die Polizei muss außerdem das Gericht über den Vorfall informieren.
Verständigen auch Sie nach einen solchen Vorfall das Gericht und stellen Sie den Antrag, dass vom Gericht eine Beugestrafe verhängt wird. Im wiederholten Fall kann das Gericht auch eine Beugehaft verhänge

Entstehen mir Kosten?
Die Gerichtsgebühren für einen Antrag auf Erlassung einer E.V. sind Euro 43,50.
Wenn Sie ein geringes Einkommen haben und kein Vermögen besitzen, können Sie bei Gericht den Antrag auf Verfahrenshilfe stellen, dann sind Sie von den Kosten befreit. Sonst müssen Sie erst bezahlen und wenn die E.V. erlassen wird, muss der Gefährder Ihnen diese Kosten rückerstatten.
Wenn Ihre Deutschkenntnisse für die Verständigung mit der Richterin / dem Richter nicht ausreichen, kann ein Dolmetsch hinzugezogen werden. Sie können auch hier einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen, dann müssen Sie nichts bezahlen.

Informationen zum Gewaltschutzgesetz in