3100 St. Pölten, Kremsergasse 37/ 1. Stock,
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Gewalttaten im sozialen Nahraum sind strafbare Handlungen
und nicht eine Privatangelegenheit der Betroffenen. Die Verantwortung für
die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Nicht die Opfer
von Gewalt, sondern die Täter müssen die Konsequenzen tragen. Die
Betroffenen haben Anspruch auf Schutz, Sicherheit und Hilfe.
Schutz vor häuslicher Gewalt ist in Österreich gesetzlich verankert. 1997
trat das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie in Kraft, mit dem
zweiten Gewaltschutzgesetz seit 1.06.2009 wurden Schutz und Sicherheit für
Gewaltbetroffene erweitert. Die rechtlichen Möglichkeiten umfassen Wegweisung
und Betretungsverbot der Polizei und zivilrechtliche Schutzverfügungen.
WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT
Sind Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person in ihrem Wohnbereich bedroht,
ist die Polizei ist verpflichtet, den Gefährder aus der Wohnung zu verweisen
und ihm das Betreten der Wohnung für den Zeitraum von 14 Tagen zu verbieten.
Das polizeiliche Verbot soll Gewalthandlungen beenden, sowie drohende Gewalt
verhindern.
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG (E.V.)
Das polizeiliche Verbot kann mithilfe eines Gerichtsantrags, einer „Einstweiligen
Verfügung“, beim zuständigen Bezirksgericht zeitlich und räumlich
ausgedehnt werden: für die Rückkehr in die Wohnung bis zu sechs
Monaten, für Kontakt- und Aufenthaltsverbot an verschiedenen Orten (Arbeitsplatz,
Schule, Kindergarten der Kinder) bis zu einem Jahr.
Weiterführende Informationen zu polizeilichem Schutz vor Gewalt, längerfristigem
Schutz durch einstweilige Verfügungen, Schutz vor Stalking und Rechte
der Opfer finden Sie bei den
Informationsmaterialien
Als Begleitmaßnahme zum ersten Gewaltschutzgesetz wurden Interventionsstellen/
Gewaltschutzzentren eingerichtet, um Opfer von Gewalt im sozialen Nahraum
und Stalkingopfer zu unterstützen.
Infos zum Gewaltschutzzentrum NÖ finden sie in
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